Führerscheinklasse A

Fahrzeugart: Schwere Krafträder

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h und 

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bbH von mehr als 45 km/h mit einer Leistung von mehr als 15 kW.


Mindestalter: 

  • 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang
  • 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.


Geltungsdauer:     ohne Befristung

Vorbesitz erforderlich: nein

Beinhaltet Klasse: AM, A1, A2



Theoretische Ausbildung


Mindestumfang des Theorieunterrichts:

ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Grundunterricht

12

6*

Klassenspezifischer Unterricht

4

4*

Gesamt (Doppelstunden zu je 90 Min.

16

10*

 *Kein Pflichtunterricht und keine Theorieprüfung bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.



Praktische Ausbildung 


Mindestumfang der Sonderfahrten:

ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

mit Vorbesitz A1 oder A2

Schulung auf Bundes- oder Landstraßen

5

3*

Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen

4

2*

Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit

3

1*

Gesamt

12

6*

 *Kein Pflichtunterricht und keine Theorieprüfung bei Vorbesitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren.


Stufenführerschein

Beim Aufstieg von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und beim Aufstieg von der Klasse A2 auf die Klasse A entfällt die theoretische Prüfung und damit auch die theoretische Ausbildung, sofern der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse seit mindestens 2 Jahre besitzt. Für die Erweiterung ist das Bestehen einer praktischen Prüfung vorgeschrieben. Bei der Prüfung muss der Bewerber von einem Fahrlehrer begleitet werden. Obwohl eine praktische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, muss sich der Fahrlehrer zunächst davon überzeugen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, bevor er ihn zur Prüfung anmeldet.



 
 
 
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