Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen Am, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Dreirädige Kraftfahrzeuge im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter:
- 18 Jahre
- 17 Jahre:
a) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach §48a
b) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/in"
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Fahrberechtigung ab 17 Jahren ist an bestimmte Auflagen gebunden:
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: nein
Beinhaltet Klasse: AM, L
Theoretische Ausbildung | ||
Mindestumfang des Theorieunterrichts: | ohne Vorbesitz einer anderen Klasse | mit Vorbesitz einer anderen Klasse |
Grundunterricht | 12 | 6 |
Klassenspezifischer Unterricht | 2 | 2 |
Gesamt (Doppelstunden zu je 90 Min. | 14 | 8 |
Praktische Ausbildung | ||
Mindestumfang der Sonderfahrten: |
| |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | 5 | |
Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen | 4 | |
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit | 3 | |
Gesamt | 12 |