Kraftfahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter:
- 18 Jahre
- 17 Jahre:
a) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach §48a
b) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/in"
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: Klasse B
Beinhaltet Klasse: keine
Theoretische Ausbildung | ||
Keine theoretische Ausbildung vorgeschrieben |
Praktische Ausbildung | ||
Mindestumfang der Sonderfahrten: | ||
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | 3 | |
Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen | 1 | |
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit | 1 | |
Gesamt | 5 |